Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Bundesrepublik Deutschland sowie die weiteren Mitglieder der Rechtsanwaltskammern geben sich durch die Versammlung ihrer frei gewählten Vertreterinnen und Vertreter folgende Fachanwaltsordnung, in der der Begriff Rechtsanwalt neutral als Berufsbezeichnung verwendet ist:
Fachanwaltsordnung
in der Fassung vom 1.1.2008
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt: Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Zweiter Abschnitt: Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
§ 7 Fachgespräch
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und Wohnungseigentumsrecht
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und Speditionsrecht
§14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz
§14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und Gesellschaftsrecht
§14j Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht
§ 15 Fortbildung
§ 16 Übergangsregelung
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
§ 21 Entschädigung
§ 22 Antragstellung
§ 23 Mitwirkungsverbote
§ 24 Weiteres Verfahren
§ 25 Rücknahme und Widerruf
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
Erster Teil
Fachanwaltschaft
Erster Abschnitt:
Fachgebiete
§ 1 Zugelassene Fachanwaltsbezeichnungen
Fachanwaltsbezeichnungen können gemäß § 43c Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht verliehen werden. Weitere Fachanwaltsbezeichnungen können für das Familienrecht, das Strafrecht, das Insolvenzrecht1, das Versicherungsrecht2, das Medizinrecht3, das Miet- und Wohnungseigentumsrecht4, das Verkehrsrecht5, das Bau- und Architektenrecht6 , das Erbrecht7, das Transport- und Speditionsrecht8, den gewerblichen Rechtsschutz9, das Handels- und Gesellschaftsrecht10, das Urheber- und Medienrecht11, das Informationstechnologierecht12 sowie das Bank- und Kapitalmarktrecht13 verliehen werden.
Zweiter Abschnitt:
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2 Besondere Kenntnisse und Erfahrungen
(1) Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen14.
(2) Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen
vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das
üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf
vermittelt wird.
(3) Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und
europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.
1 BRAK-Mitt. 1999, 121
2 BRAK-Mitt. 2003, 125
3 BRAK-Mitt. 2005, 77
4 BRAK-Mitt. 2005, 77
5 BRAK-Mitt. 2005, 77
6 BRAK-Mitt. 2005, 77
7 BRAK-Mitt. 2005, 77
8 BRAK-Mitt. 2005, 77
9 BRAK-Mitt. 2006, 79
10 BRAK-Mitt. 2006, 79
11 BRAK-Mitt. 2006, 168
12 BRAK-Mitt. 2006, 168
13 BRAK-Mitt. 2007, 214
14 BRAK-Mitt. 2002, 219
§ 3 Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit
Voraussetzung für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ist eine dreijährige
Zulassung und Tätigkeit innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antragstellung.15
§ 4 Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse
(1) Der Erwerb besonderer theoretischer Kenntnisse setzt in der Regel voraus, dass der
Antragsteller an einem auf die Fachanwaltsbezeichnung vorbereitenden
anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen hat, der alle relevanten Bereiche des
Fachgebiets umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht
eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. Im Fachgebiet Steuerrecht
kommen für Buchhaltung und Bilanzwesen 40 Zeitstunden hinzu. Im Fachgebiet
Insolvenzrecht kommen für betriebswirtschaftliche Grundlagen 60 Zeitstunden hinzu.16
(2) Wird der Antrag nicht in demselben Jahr gestellt, in dem der Lehrgang endet, ist ab
dem Kalenderjahr, das auf die Lehrgangsbeendigung folgt, Fortbildung in Art und
Umfang von § 15 nachzuweisen.17
(3) Außerhalb eines Lehrgangs erworbene besondere theoretische Kenntnisse müssen
dem im jeweiligen Fachlehrgang zu vermittelnden Wissen entsprechen.
§ 4a Schriftliche Leistungskontrollen18
(1) Der Antragsteller muss sich mindestens drei schriftlichen Leistungskontrollen
(Aufsichtsarbeiten) aus verschiedenen Bereichen des Lehrgangs erfolgreich unterzogen
haben.
(2) Eine Leistungskontrolle muss mindestens eine Zeitstunde ausfüllen und darf fünf
Zeitstunden nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der bestandenen
Leistungskontrollen darf fünfzehn Zeitstunden nicht unterschreiten.
§ 5 Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen19
Der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller
innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet als Rechtsanwalt
persönlich und weisungsfrei20 bearbeitet hat:21
a) Verwaltungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 30 gerichtliche Verfahren.
Mindestens 60 Fälle müssen sich auf drei verschiedene Bereiche des besonderen
Verwaltungsrechts beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5
Fälle. Von den drei Bereichen muss einer zu den in § 8 Nr. 2 aufgeführten
Bereichen gehören.
b) Steuerrecht: 50 Fälle aus den in § 9 genannten Bereichen. Dabei müssen mit
15 BRAK-Mitt. 2002, 219
16 BRAK-Mitt. 1999, 121; 2002, 219
17 BRAK-Mitt. 2006, 168
18 BRAK-Mitt. 2006, 168
19 BRAK-Mitt. 1999, 121, 2006, 168 f., 2007, 214
20 BRAK-Mitt. 2003, 67
21 BRAK-Mitt. 1999, 121; 2002, 219
jeweils mindestens 5 Fällen mindestens drei der in § 9 Nr. 3 genannten Steuerarten
erfasst sein. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (Einspruchsoder
Klageverfahren) sein.
c) Arbeitsrecht: 100 Fälle aus den in § 10 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen, davon
mindestens 5 Fälle aus dem Bereich des § 10 Nr. 2 und mindestens die Hälfte
gerichts- oder rechtsförmliche Verfahren. Als Fälle des kollektiven Arbeitsrechts
gelten auch solche des Individualarbeitsrechts, in denen kollektives Arbeitsrecht
eine nicht unerhebliche Rolle spielt. Beschlussverfahren sind nicht erforderlich.
d) Sozialrecht: 60 Fälle aus mindestens drei der in § 11 Nr. 2 bestimmten Bereiche,
davon mindestens 1/3 gerichtliche Verfahren.
e) Familienrecht: 120 Fälle. Mindestens die Hälfte der Fälle müssen gerichtliche
Verfahren sein; dabei zählen gewillkürte Verbundverfahren sowie Verfahren des
notwendigen Verbundes mit einstweiligen Anordnungen doppelt.
f) Strafrecht: 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder
einem übergeordneten Gericht.
g) Insolvenzrecht:
1. Mindestens 5 eröffnete Verfahren aus dem ersten bis sechsten Teil der InsO als
Insolvenzverwalter; in zwei Verfahren muss der Schuldner bei Eröffnung mehr
als fünf Arbeitnehmer beschäftigen;
2. 60 Fälle aus mindestens sieben der in § 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereiche.
3. Die in Nr. 1 bezeichneten Verfahren können wie folgt ersetzt werden:
a) Jedes Verfahren mit mehr als fünf Arbeitnehmern durch drei Verfahren als
Sachwalter nach § 270 InsO, als vorläufiger Insolvenzverwalter oder als
Vertreter des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz bis zum Abschluss des
Gerichtsverfahrens.
b) Jedes andere Verfahren durch zwei der in Buchstabe a) genannten
Verfahren.
4. Außerdem sind für jedes zu ersetzende Verfahren weitere acht Fälle aus den in
§ 14 Nr. 1 und 2 bestimmten Bereichen nachzuweisen.
Verwalter in Konkurs-, Gesamtvollstreckungs- und Vergleichsverfahren stehen dem
Insolvenzverwalter gleich.
h) Versicherungsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 10 gerichtliche Verfahren. Die
Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14a
beziehen,22 dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
i) Medizinrecht: 60 Fälle, davon mindestens 15 rechtsförmliche Verfahren (davon
mindestens 12 gerichtliche Verfahren). Die Fälle müssen sich auf mindestens 3
verschiedene Bereiche des § 14b Nr. 1 bis 8 beziehen,23 dabei auf jeden dieser drei
Bereiche mindestens 3 Fälle.
22 BRAK-Mitt. 2003, 125
23 BRAK-Mitt. 2005, 77
j) Miet- und Wohnungseigentumsrecht: 120 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche
Verfahren. Mindestens 60 Fälle müssen sich auf die in § 14c Nr. 1 bis 3 bestimmten
Bereiche beziehen,24 dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
k) Verkehrsrecht: 160 Fälle, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle
müssen sich auf mindestens 3 verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4
beziehen25, dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 5 Fälle.
l) Bau- und Architektenrecht: 80 Fälle, davon mindestens 40 gerichtliche Verfahren
(davon mindestens 6 selbstständige Beweisverfahren).26 Mindestens jeweils 5 Fälle
müssen sich auf die Bereiche des § 14e Nr. 1 und 2 beziehen.
m) Erbrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon
höchstens 10 Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die Fälle müssen sich auf
die in § 14f Nr. 1 bis 5 bestimmten Bereiche beziehen,27 dabei aus drei Bereichen
mindestens jeweils 5 Fälle.
n) Transport- und Speditionsrecht: 80 Fälle, davon mindestens 20 gerichtliche
Verfahren oder Schiedsverfahren. Die Fälle müssen sich auf den in § 14g Nr. 1
bestimmten Bereich und mindestens zwei weitere Bereiche der Nr. 2 bis 7
beziehen,28 dabei auf jeden dieser drei Bereiche mindestens 3 Fälle.
o) gewerblichen Rechtsschutz: 80 Fälle aus mindestens drei verschiedenen Bereichen
des § 14h Nr. 1 bis 5. Höchstens fünf Fälle dürfen Schutzrechtsanmeldungen sein,
wobei eine Sammelanmeldung als eine Anmeldung zählt. Mindestens 30 Fälle
müssen rechtsförmliche, davon mindestens 15 gerichtliche Verfahren sein.29
p) Handels- und Gesellschaftsrecht: 80 Fälle aus mindestens 3 verschiedenen
Bereichen des § 14i Nr. 1 und 2, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren
sowie mindestens 20 Fälle, die die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen oder die
Gründung oder Umwandlung von Gesellschaften zum Gegenstand haben. Von den
rechtsförmlichen Verfahren müssen 5 Fälle einen wesentlichen handelsrechtlichen
und 5 Fälle einen wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Bezug aufweisen;
höchstens 10 Fälle dürfen solche der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein.30
q) Urheber- und Medienrecht: 80 Fälle aus den Bereichen des § 14j Nr. 1 bis 6. Von
diesen Fällen müssen sich mindestens je 5 auf die in § 14j Nr. 1 bis 3 genannten
Bereiche beziehen. Mindestens 20 Fälle müssen gerichtliche Verfahren sein.
r) Informationstechnologierecht (IT-Recht): 50 Fälle aus den in § 14k genannten
Bereichen. Die Fälle müssen sich auf die Bereiche des § 14k Nr. 1 und 2 sowie auf
einen weiteren Bereich des § 14k beziehen, dabei auf jeden dieser drei Bereiche
mindestens 3 Fälle. Mindestens 10 Fälle müssen rechtsförmliche Verfahren (z. B.
Gerichtsverfahren, Verwaltungsverfahren, Schlichtungs- oder Schiedsverfahren)
sein. Ebensolche Verfahren vor internationalen Stellen werden angerechnet.
24 BRAK-Mitt. 2005, 77
25 BRAK-Mitt. 2005, 77
26 BRAK-Mitt. 2005, 77
27 BRAK-Mitt. 2005, 77
28 BRAK-Mitt. 2005, 77
29 BRAK-Mitt. 2006, 79
30 BRAK-Mitt. 2006, 79
s) Bank- und Kapitalmarktrecht: 60 Fälle, davon mindestens 30 rechtsförmliche
Verfahren. Die Fälle müssen sich auf die in § 14l Nr. 1 bis 9 bestimmten Bereiche
beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils 5 Fälle.
Als Fälle im Sinne von Satz 1 gelten auch solche, die der Rechtsanwalt als
Anwaltsnotar bearbeitet hat, sofern sie auch von einem Rechtsanwalt, der nicht Notar
ist, hätten bearbeitet werden können. Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner
Fälle können zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen.
§ 6 Nachweise durch Unterlagen
(1) Zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 4 sind Zeugnisse, Bescheinigungen oder
andere geeignete Unterlagen vorzulegen.31
(2) Soweit besondere theoretische Kenntnisse durch eine erfolgreiche
Lehrgangsteilnahme (§ 4 Abs. 1, § 4a32) dargelegt werden sollen, hat der Antragsteller
Zeugnisse des Lehrgangsveranstalters vorzulegen, die zusammen folgende Nachweise
umfassen müssen:
a) dass die Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 4a erfüllt sind,32
b) dass, wann und von wem im Lehrgang alle das Fachgebiet in § 2 Abs. 3, §§ 8 bis
14l33 betreffenden Bereiche unterrichtet worden sind,34
c) die Aufsichtsarbeiten und ihre Bewertungen.32
(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen35 nach § 5 sind Falllisten vorzulegen, die
regelmäßig folgende Angaben enthalten müssen: Aktenzeichen, Gegenstand, Zeitraum,
Art und Umfang der Tätigkeit, Stand des Verfahrens. Ferner sind auf Verlangen des
Fachausschusses anonymisierte Arbeitsproben vorzulegen.
§ 7 Fachgespräch36
(1) Zum Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse oder der praktischen
Erfahrungen führt der Ausschuss ein Fachgespräch. Er kann jedoch davon absehen,
wenn er seine Stellungnahme gegenüber dem Vorstand hinsichtlich der besonderen
theoretischen Kenntnisse oder der besonderen praktischen Erfahrungen nach dem
Gesamteindruck der vorgelegten Zeugnisse und schriftlichen Unterlagen auch ohne ein
Fachgespräch abgeben kann.
(2) Bei der Ladung zum Fachgespräch sind Hinweise auf die Bereiche zu geben, die
Gegenstand des Fachgespräches sein werden. Die Fragen sollen sich an in diesen
Bereichen in der Praxis überwiegend vorkommenden Fällen ausrichten. Die auf den
einzelnen Antragsteller entfallende Befragungszeit soll nicht weniger als 45 und nicht
mehr als 60 Minuten betragen. Über das Fachgespräch ist ein Inhaltsprotokoll zu
führen.
31 BRAK-Mitt. 2002, 219
32 BRAK-Mitt. 2006, 169
33 BRAK-Mitt. 2007, 214
34 BRAK-Mitt. 1999, 122
35 BRAK-Mitt. 2002, 219
36 BRAK-Mitt. 2002, 219
§ 8 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verwaltungsrecht
Für das Fachgebiet Verwaltungsrecht sind nachzuweisen
1. besondere Kenntnisse in den Bereichen37
a) allgemeines Verwaltungsrecht,
b) Verfahrensrecht,
c) Recht der öffentlich-rechtlichen Ersatzleistung.
2. besondere Kenntnisse in zwei Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts, von
denen einer aus folgenden Gebieten gewählt sein muss:35
a) öffentliches Baurecht,
b) Abgabenrecht, soweit die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte gegeben ist,
c) Wirtschaftsverwaltungsrecht (Gewerberecht, Handwerksrecht,
Wirtschaftsförderungsrecht, Gaststättenrecht, Berg- und Energierecht),
d) Umweltrecht (Immissionsschutzrecht, Abfallrecht, Wasserrecht, Natur- und
Landschaftsschutzrecht),
e) öffentliches Dienstrecht.
§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht
Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen
1. Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und des
Jahresabschlusses,
2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,
3. Besonderes Steuer- und Abgabenrecht in den Bereichen:
a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer,
b) Umsatzsteuer- und Grunderwerbsteuerrecht,
c) Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht.38
4. Grundzüge des Verbrauchsteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.
§ 10 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Arbeitsrecht
Für das Fachgebiet Arbeitsrechts sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Individualarbeitsrecht (Abschluss und Änderung des Arbeits- und
37 BRAK-Mitt. 2006, 169
38 BRAK-Mitt. 2002, 219
Berufsausbildungsvertrages, Inhalt und Beendigung des Arbeits- und
Berufsausbildungsverhältnisses einschließlich Kündigungsschutz, Grundzüge der
betrieblichen Altersversorgung, Schutz besonderer Personengruppen,
insbesondere der Schwangeren und Mütter, der Schwerbehinderten und
Jugendlichen, Grundzüge des Arbeitsförderungsrechts39 und des
Sozialversicherungsrechts),
2. Kollektives Arbeitsrecht (Tarifvertrags-, Personalvertretungs- und
Betriebsverfassungsrecht, Grundzüge des Arbeitskampf- und
Mitbestimmungsrechts),
3. Verfahrensrecht.
§ 11 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Sozialrecht
Für das Fachgebiet Sozialrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen
1. allgemeines Sozialrecht einschließlich Verfahrensrecht,
2. Arbeitsförderungs- und Sozialversicherungsrecht (Krankenversicherung,
Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung); Recht der sozialen
Entschädigung bei Gesundheitsschäden und Recht des Familienlastenausgleichs,
Recht der Eingliederung Behinderter, Sozialhilferecht, Ausbildungsförderungsrecht.
§ 12 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Familienrecht
Für das Fachgebiet Familienrecht sind nachzuweisen besondere Kenntnisse in den
Bereichen
1. materielles Ehe-, Familien- und Kindschaftsrecht unter Einschluss
familienrechtlicher Bezüge zum Erb-, Gesellschafts-, Sozial- und Steuerrecht und
zum öffentlichen Recht, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und der
Lebenspartnerschaft,40
2. familienrechtliches Verfahrens- und Kostenrecht,
3. Internationales Privatrecht im Familienrecht,
4. Theorie und Praxis familienrechtlicher Mandatsbearbeitung und Vertragsgestaltung.
§ 13 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Strafrecht
Für das Fachgebiet Strafrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen
Hilfswissenschaften,
2. materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-,
Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;
39 BRAK-Mitt. 2002, 219
40 BRAK-Mitt. 2003, 125
3. Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und
Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.
§ 14 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Insolvenzrecht41
Für das Fachgebiet Insolvenzrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Materielles Insolvenzrecht
a) Insolvenzgründe und Wirkungen des Insolvenzantrags
b) Wirkungen der Verfahrenseröffnung
c) Das Amt des vorläufigen Insolvenzverwalters oder des Insolvenzverwalters
d) Sicherung und Verwaltung der Masse
e) Aussonderung, Absonderung und Aufrechnung im Insolvenzverfahren
f) Abwicklung der Vertragsverhältnisse
g) Insolvenzgläubiger
h) Insolvenzanfechtung
i) Arbeits- und Sozialrecht in der Insolvenz
j) Steuerrecht in der Insolvenz
k) Gesellschaftsrecht in der Insolvenz
l) Insolvenzstrafrecht
m) Grundzüge des internationalen Insolvenzrechts
2. Insolvenzverfahrensrecht
a) Insolvenzeröffnungsverfahren
b) Regelverfahren
c) Planverfahren
d) Verbraucherinsolvenz
e) Restschuldbefreiungsverfahren
f) Sonderinsolvenzen
3. Betriebswirtschaftliche Grundlagen
a) Buchführung, Bilanzierung und Bilanzanalyse
b) Rechnungslegung in der Insolvenz
41 BRAK-Mitt. 1999, 122
c) Betriebswirtschaftliche Fragen des Insolvenzplans (Sanierung), der
übertragenden Sanierung, der Liquidation.
§ 14a Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Versicherungsrecht42
Für das Fachgebiet Versicherungsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in
den Bereichen:
1. allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung,
2. Recht der Versicherungsaufsicht,
3. Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts,
4. Transport- und Speditionsversicherungsrecht,
5. Sachversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Fahrzeug-, Gebäude-,
Hausrat-, Reisegepäck-, Feuer-, Einbruchdiebstahl- und Bauwesenversicherung),
6. Recht der privaten Personenversicherung (insbesondere das Recht der Lebens-,
Kranken-, Reiserücktritts-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung),
7. Haftpflichtversicherungsrecht (insbesondere das Recht der Pflichtversicherung,
privaten Haftpflicht-, betrieblichen Haftpflicht-, Haftpflichtversicherung der freien
Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung),
8. Rechtsschutzversicherungsrecht,
9. Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts.
§ 14b Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Medizinrecht43
Für das Fachgebiet Medizinrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Recht der medizinischen Behandlung, insbesondere
a) zivilrechtliche Haftung,
b) strafrechtliche Haftung,
2. Recht der privaten und gesetzlichen Krankenversicherung, insbesondere
Vertragsarzt- und Vertragszahnarztrecht, sowie Grundzüge der Pflegeversicherung,
3. Berufsrecht der Heilberufe, insbesondere
a) ärztliches Berufsrecht,
b) Grundzüge des Berufsrechts sonstiger Heilberufe,
4. Vertrags- und Gesellschaftsrecht der Heilberufe, einschließlich Vertragsgestaltung,
5. Vergütungsrecht der Heilberufe,
42 BRAK-Mitt. 2003, 125 f.
43 BRAK-Mitt. 2005, 77 f.
6. Krankenhausrecht einschließlich Bedarfsplanung, Finanzierung und
Chefarztvertragsrecht,
7. Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts,
8. Grundzüge des Apothekenrechts,
9. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 14c Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Miet- und
Wohnungseigentumsrecht44
Für das Fachgebiet Miet- und Wohnungseigentumsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht der Wohnraummietverhältnisse,
2. Recht der Gewerberaummietverhältnisse und Pachtrecht,
3. Wohnungseigentumsrecht,
4. Maklerrecht, Nachbarrecht und Grundzüge des Immobilienrechts,
5. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Bezüge zum öffentlichen Recht,
einschließlich Steuerrecht,
6. Miet- und wohnungseigentumsrechtliche Besonderheiten des Verfahrens- und
Vollstreckungsrechts.
§ 14d Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Verkehrsrecht45
Für das Fachgebiet Verkehrsrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. Verkehrszivilrecht, insbesondere das Verkehrshaftungsrecht und das
Verkehrsvertragsrecht,
2. Versicherungsrecht, insbesondere das Recht der Kraftfahrtversicherung, der
Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen,
3. Verkehrsstraf- und Ordnungswidrigkeitenrecht,
4. Recht der Fahrerlaubnis,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14e Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bau- und Architektenrecht46
Für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
44 BRAK-Mitt. 2005, 78
45 BRAK-Mitt. 2005, 78
46 BRAK-Mitt. 2005, 78
1. Bauvertragsrecht,
2. Recht der Architekten und Ingenieure,
3. Recht der öffentlichen Vergabe von Bauaufträgen,
4. Grundzüge des öffentlichen Baurechts,
5. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14f Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Erbrecht47
Für das Fachgebiet Erbrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den
Bereichen:
1. materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Familien-,
Gesellschafts-, Stiftungs- und Sozialrecht,
2. Internationales Privatrecht im Erbrecht,
3. vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung,
4. Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft,
5. steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht,
6. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
§ 14g Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Transport- und
Speditionsrecht48
Für das Fachgebiet Transport- und Speditionsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Straßentransports einschließlich
des Rechts der allgemeinen Geschäftsbedingungen und der
Transportversicherungsbedingungen,
2. Recht des nationalen und grenzüberschreitenden Transports zu Wasser, auf der
Schiene und in der Luft,
3. Recht des multimodalen Transports,
4. Recht des Gefahrguttransports, einschließlich diesbezüglicher Straf- und
Bußgeldvorschriften,
5. Speditionsversicherungsrecht,
6. Internationales Privatrecht,
7. Zollrecht und Zollabwicklung im grenzüberschreitenden Verkehr sowie
Verkehrssteuern,
47 BRAK-Mitt. 2005, 78
48 BRAK-Mitt. 2005, 78
8. Besonderheiten der Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit.
§ 14h Nachzuweisende besondere Kenntnisse im gewerblichen Rechtsschutz49
Für das Fachgebiet gewerblicher Rechtsschutz sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Sortenschutzrecht,
2. Recht der Marken und sonstigen Kennzeichen,
3. Recht gegen den unlauteren Wettbewerb,
4. Recht der europäischen Patente, Marken und Geschmacksmuster sowie des
europäischen Sortenschutzrechts,
5. Urheberrechtliche Bezüge des gewerblichen Rechtsschutzes,
6. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14i Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Handels- und
Gesellschaftsrecht50
Für das Fachgebiet Handels- und Gesellschaftsrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Materielles Handelsrecht, insbesondere das Recht des Handelsstandes (§§ 1-104
HGB) und der Handelsgeschäfte (§§ 343-406 HGB) sowie internationales
Kaufrecht, insbesondere UN-Kaufrecht,
2. Materielles Gesellschaftsrecht, insbesondere
a) das Recht der Personengesellschaften,
b) das Recht der Kapitalgesellschaften,
c) internationales Gesellschaftsrecht, insbesondere Grundzüge des europäischen
Gesellschaftsrechts sowie der europäischen Aktiengesellschaft,
d) Konzernrecht, insbesondere das Recht der verbundenen Unternehmen,
e) Umwandlungsrecht,
f) Grundzüge des Bilanz- und Steuerrechts,
g) Grundzüge des Dienstvertrags- und Mitbestimmungsrechts.
3. Bezüge des Handels- und Gesellschaftsrechts zum Arbeitsrecht, Kartellrecht,
Handwerks- und Gewerberecht, Erb- und Familienrecht sowie zum Insolvenz- und
Strafrecht,
4. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
49 BRAK-Mitt. 2006, 79
50 BRAK-Mitt. 2006, 79 f.
§ 14j Nachzuweisende Kenntnisse im Urheber- und Medienrecht51
Für das Fachgebiet Urheber- und Medienrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Urheberrecht einschließlich des Rechts der Wahrnehmungsgesellschaften,
Leistungsschutzrechte, Urhebervertragsrecht, internationale
Urheberrechtsabkommen,
2. Verlagsrecht einschließlich Musikverlagsrecht,
3. Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung,
4. Rundfunkrecht,
5. wettbewerbsrechtliche und werberechtliche Bezüge des Urheber- und
Medienrechts, Titelschutz,
6. Grundzüge des Mediendienste-, Teledienste- und Telekommunikationsrechts, des
Rechts der Unterhaltungs- und Kulturveranstaltungen sowie des Rechts der
deutschen und europäischen Kulturförderung,
7. Verfahrensrecht und Besonderheiten des Prozessrechts.
§ 14k Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Informationstechnologierecht52
Für das Fachgebiet Informationstechnologierecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Vertragsrecht der Informationstechnologien, einschließlich der Gestaltung
individueller Verträge und AGB,
2. Recht des elektronischen Geschäftsverkehrs, einschließlich der Gestaltung von
Provider-Verträgen und Nutzungsbedingungen (Online-/Mobile Business),
3. Grundzüge des Immaterialgüterrechts im Bereich der Informationstechnologien,
Bezüge zum Kennzeichenrecht, insbesondere Domainrecht,
4. Recht des Datenschutzes und der Sicherheit der Informationstechnologien
einschließlich Verschlüsselungen und Signaturen sowie deren berufsspezifischer
Besonderheiten,
5. Das Recht der Kommunikationsnetze und -dienste, insbesondere das Recht der
Telekommunikation und deren Dienste,
6. Öffentliche Vergabe von Leistungen der Informationstechnologien (einschließlich e-
Government) mit Bezügen zum europäischen und deutschen Kartellrecht,
7. Internationale Bezüge einschließlich Internationales Privatrecht,
8. Besonderheiten des Strafrechts im Bereich der Informationstechnologien,
9. Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung.
51 BRAK-Mitt. 2006, 169
52 BRAK-Mitt. 2006, 169
§ 14l Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Bank- und Kapitalmarktrecht53
Für das Fachgebiet Bank- und Kapitalmarktrecht sind besondere Kenntnisse
nachzuweisen in den Bereichen:
1. Geschäftsverbindung zwischen Bank und Kunden, insbesondere
a) Allgemeine Geschäftsbedingungen,
b) Bankvertragsrecht,
c) das Konto und dessen Sonderformen,
2. Kreditvertragsrecht und Kreditsicherung einschließlich Auslandsgeschäft,
3. Zahlungsverkehr, insbesondere
a) Überweisungs-, Lastschrift-, Wechsel- und Scheckverkehr,
b) EC-Karte und Electronic-/Internet-Banking,
c) Kreditkartengeschäft,
4. Wertpapierhandel, Depotgeschäft, Investmentgeschäft, Konsortial-/Emissionsgeschäft
einschließlich Auslandsgeschäft,
5. Vermögensverwaltung, Vermögensverwahrung,
6. Factoring/Leasing,
7. Geldwäsche, Datenschutz, Bankentgelte,
8. Recht der Bankenaufsicht, Bankenrecht der europäischen Gemeinschaft und
Kartellrecht,
9. Steuerliche Bezüge zum Bank- und Kapitalmarktrecht,
10. Besonderheiten des Verfahrens- und Prozessrechts.
§ 15 Fortbildung54,55
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss jährlich auf diesem Gebiet
wissenschaftlich publizieren oder mindestens an einer anwaltlichen
Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der
Fortbildung darf zehn Zeitstunden nicht unterschreiten. Dies ist der
Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Anträge sind nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu
entscheiden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. Die Fortbildungsregelung
53 BRAK-Mitt. 2007, 214
54 Der ursprüngliche § 15 FAO (BRAK-Mitt. 1996, 251) wurde durch Bescheid des Bundesministeriums der
Justiz vom 07.03.1997 (BAnZ vom 08.03.1997 = BRAK-Mitt. 1997, 81) aufgehoben.
55 BRAK-Mit. 1999, 122; 2002, 213
des § 4 Abs. 2 gilt ab 01.01.2007.56
(2) Erfüllen ein Fachanwaltslehrgang oder Leistungskontrollen, die vor In-Kraft-Treten
der Fachanwaltsordnung oder der Einführung neuer Fachanwaltsbezeichnungen57
absolviert worden sind, die Voraussetzungen dieser Fachanwaltsordnung nicht, kann
der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse durch die erfolgreiche
Teilnahme an einem Ergänzungslehrgang mit vergleichbaren Leistungskontrollen oder
durch nachträglich geleistete Aufsichtsarbeiten zu den durch Leistungskontrollen nicht
belegten Gebieten geführt werden.
Zweiter Teil
Verfahrensordnung
§ 17 Zusammensetzung der Ausschüsse
(1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens
einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder.
(2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede
Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten
sein.
(3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei
stellvertretenden Mitgliedern.
(4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen
stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer.
(5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest.
(6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren
zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt.
§ 18 Gemeinsame Ausschüsse
Wollen mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist
hierüber eine schriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende
Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der
jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens
zu regeln:
a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden.
b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter.
c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des
Vorsitzenden.
56 BRAK-Mitt. 2006, 169
57 BRAK-Mitt. 1999, 122
d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der
Vorsitzenden kann die Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden
Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden
in alleiniger Verantwortung zuweisen.
e) Die Bezeichnung derjenigen Kammer, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung
des Ausschusses übernimmt.
f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von
§ 103 Abs. 4 Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen
wird.
g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
§ 19 Bestellung der Ausschussmitglieder
(1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend.
(2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur
bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige
Fachgebiet zu führen.
(3) Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine
Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen.
§ 20 Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Ausschuss
Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus,
(1) wenn es nicht mehr Mitglied der Kammer ist oder seine Wählbarkeit aus den in § 66
Nr. 1 und 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen verloren hat;
(2) wenn es das Amt niederlegt;
(3) wenn es vom Vorstand der Kammer, für die es bestellt ist, abberufen wird.
§ 21 Entschädigung
Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer
Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten.
§ 22 Antragstellung
(1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der
Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört.
(2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung
des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen.
§ 23 Mitwirkungsverbote
(1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds58 durch den
Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung
entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist darüber hinaus von der Mitwirkung
ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur gemeinschaftlichen
Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder
in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an
Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war.
(2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über
die Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren
unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes.
(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet
über das Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach
Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist
unanfechtbar.
§ 24 Weiteres Verfahren
(1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer
zugegangenen Antragsunterlagen.
(2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher
Prüfung der Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der
Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen
nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise
für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen
Ausschussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer
schriftlichen Stellungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend.59
(3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der
Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt.
(4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem
Antragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem
Antragsteller zur ergänzenden Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der
Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist keine Fälle nach oder
erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage
abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen.60
(5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer
Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch.61
(6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer und stellvertretende Ausschussmitglieder können am
58 BRAK-Mitt. 1999, 122
59 BRAK-Mitt. 2002, 220
60 BRAK-Mitt. 2002, 220
61 BRAK-Mitt. 2002, 220
Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen.62
(7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem
ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der
Ausschuss nach Lage der Akten.48
(8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der
Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden.48
(9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem
Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich
bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter
die Stellungnahme mündlich zu erläutern.48
(10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2
Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben.48
§ 25 Rücknahme und Widerruf
(1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der
Rechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung
angehört.
(2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des
Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen
zulässig.
(3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen
zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.
Dritter Teil
Schlussbestimmungen
§ 26 In-Kraft-Treten und Ausfertigung
(1) Diese Fachanwaltsordnung tritt drei Monate nach Übermittlung an das
Bundesministerium der Justiz in Kraft, so weit nicht das Bundesministerium der Justiz
die Satzung oder Teile derselben aufhebt, frühestens jedoch mit dem ersten Tag des
dritten Monats, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt.
(2) Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist in den BRAK-Mitteilungen bekannt zu machen.
(3) Die Fachanwaltsordnung ist durch den Vorsitzenden und den Schriftführer der
Satzungsversammlung auszufertigen.
62 BRAK-Mitt. 2002, 220
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